Unser Verein --- Satzung

                                  SATZUNG

                                      des

SCHÜTZENVEREINS LIEBERHAUSEN eV. 1732 

1. Name, Sitz und Zweck

                                       § 1

Der Verein führt den Namen "Schützenverein Lieberhausen e. V. 1732" Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in 51647 Gummersbach.

                                        § 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes, die Förderung der Jugendhilfe und die Förderung des traditionellen Brauchtums.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

 

• die Ausübung und Pflege des Schießsports nach den Richtlinien des Deutschen Schützenbundes,

 

• die Teilnahme an bzw. Durchführung von Meisterschaften, Wettkämpfen oder Preisschießen innerhalb oder außerhalb des Vereins,

 

• die Förderung und Pflege der sportlichen Jugendhilfe, vor allem durch Heranführung Jugendlicher an den Schießsport, die Ausbildung Jugendlicher an Sportwaffen

 

• die Pflege von Schützenbrauchtum und Schützentradition, • der Austausch mit anderen Schützenvereinen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zulässig sind die Erstattung der im Rahmen einer Tätigkeit für Zwecke des 2 Vereins entstandenen Kosten, die Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG, die Vergütung von Übungsleitern/innen im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG und die Vergütung für Dienstleistungen im Rahmen ordentlicher Anstellungsverhältnisse oder sonstiger berufsmäßiger Tätigkeit für den Verein. Dies gilt auch für Mitglieder des Vorstands. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.

 

Der Verein kann seine Zwecke auch durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO erfüllen. Der Verein ist im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu allen Maßnahmen, Projekten und Aktionen berechtigt, die der Verwirklichung des Satzungszwecks dienen.

 

Der Verein ist politisch und konfessionell ungebunden und neutral. Jedes Mitglied ist verpflichtet, persönliche Interessen hinter das Allgemeinwohl zu stellen und in demokratischer Haltung den Willen der Mehrheit anzuerkennen und zu achten.

 

Zur Pflege der Gemeinschaft sowie als Verbindung zur Bevölkerung dient unter anderem das jährliche Schützenfest.

 

2. Mitgliedschaft

                                        § 3

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wenn sie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen für ihre Mitgliedschaft das Einverständnis einer/s Erziehungsberechtigten

 

Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Jedes Mitglied erkennt mit der ersten Beitragszahlung die Satzung des Vereins an

 

                                         § 4

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss und die Auflösung des Vereins; ebenfalls auf Grund eines Beitragsrückstandes von mehr als einem Jahr, nach vorheriger schriftlicher Zahlungsaufforderung und Beschlussfassung des Vorstandes.

 

Ausgeschlossen können Mitglieder werden, wenn sie

 

a) die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren,

b) bewusst und in grober Weise gegen die Satzung verstoßen, c) den Verein durch ihr Verhalten und ihre verleumderischen Reden schädigen und in Verruf bringen,

d) das Ansehen des Vereins geschädigt haben,

e) sich innerhalb des Vereins politisch betätigen.

 

Der Ausschluss kann nur auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes und durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit erfolgen. Die Abstimmung ist geheim. Der schriftliche Antrag auf Ausschluss muss die Unterschrift von mindestens zehn Mitgliedern tragen. Der/die Beschuldigte kann sich schriftlich 3 äußern. Unter Umständen kann der geschäftsführende Vorstand eine mündliche Aussprache in der Mitgliederversammlung zulassen.

 

                                      § 5

 

Stimmberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres.

 

                                      § 6

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet durch positive Mitarbeit den Verein zu fördern.

 

                                      § 7

Mitglieder können auf Grund besonderer Verdienste und durch Abstimmung des geschäftsführenden Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, Ehrenmitglieder genießen die Rechte wie die übrigen Mitglieder. 3. Beitrag, Geschäftsjahr

 

                                     § 8

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr ( 01.01. - 31.12. eines jeden Jahres). Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung festgesetzt. 4. Vorstand und Verwaltung

 

                                    § 9

 

Der Verein wird vom Vorstand nach den Richtlinien des Vereinsrechts verwaltet. Er besteht aus

a.) dem geschäftsführenden Vorstand, mit

1) 1. Vorsitzende/r

2) 2. Vorsitzende/r

3) 1. Geschäftsführer/in

4) 2. Geschäftsführer/in

5) 1. Schatzmeister/in

6) 2. Schatzmeister/in b.) dem erweiterten Vorstand, mit

7) Pressewart/in / Archivar/in

8) 1. und 2. Schießwart/in

9) 1. und 2.Vorsitzende/r des Fanfarenzuges

10) 1. und 2. Fahnenoffizier/in

11) 1. und 2. Jugendwart/in

12) Schützenhauptmann m/w

13) Zugführer/in

14) Adjutant/in des Oberst m/w

15) Adjutant/in des/der Königs/Königin und Stellvertreter/in 16) Ehrenoberst m/w

17) amtierende/r Schützenkönig/in

18) amtierende/r Schützenprinz/essin

19) amtierende/r Schützenkaiser/in 

 

                                     § 10

 

Der geschäftsführende Vorstand wickelt alle laufenden Geschäfte ab. Er führt Beschlüsse der Jahreshauptversammlung durch und leitet den Verein nach demokratischen Grundsätzen.

 

                                    § 11

 

Bei Stimmgleichheit im geschäftsführenden und erweiterten Vorstand entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.

 

                                   § 12

 

Für seine Beschlüsse und Maßnahmen ist der geschäftsführende Vorstand dem Verein gegenüber verantwortlich.

 

                                   § 13

 

Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Jahreshauptversammlung kann bei besonderem Anlass Einsicht verlangen. 5. Geschäftsverteilungsplan

 

                                   § 14

 

Der/die 1. Vorsitzende leitet den Verein nach demokratischen Grundsätzen. Er/sie führt den Vorsitz in allen Versammlungen, er/sie repräsentiert den Verein. Er/sie steht im Range eines Schützenoberst (m/w) und ist oberste/r Offizier/in aller Schützen/Schützinnen. Beförderungen von Schützen /Schützinnen zu Offizieren/innen und deren weiterer Beförderung kann nur durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes erfolgen. Der/die 2.Vorsitzende unterstützt den/die 1.Vorsitzende/n bei seinen Aufgaben und nimmt im Falle der Verhinderung des/der 1.Vorsitzenden dessen/deren Aufgaben innerhalb des Vereins war.

 

                                    § 15

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem/der 1. Geschäftsführer/in. Zur Vertretung des Vereins sind diese gemeinschaftlich berechtigt. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die EUR 6.000 (sechstausend) übersteigen, ist die Zustimmung der Jahreshauptversammlung erforderlich.

 

                                     §16

 

Der/die Geschäftsführer/in ist für den gesamten Schriftverkehr und die Aktenführung verantwortlich. Er/sie führt alle Versammlungsprotokolle. Soweit gefasste Beschlüsse 5 im Wortlaut protokolliert werden sollen, sind diese in der Mitgliederversammlung zu formulieren.

 

                                    § 17

 

Der/die Schatzmeister/in ist für die Finanzwirtschaft des Vereins verantwortlich. Die gesamte Finanzwirtschaft muss durch eine ordnungsgemäße Aufzeichnung von Einnahmen und Ausgaben sowie deren Belegung geführt werden. Ihm/ihr obliegt die Steuerabrechnung gegebenenfalls mit einem/einer vom geschäftsführenden Vorstand genehmigten Steuerberater/in.

 

                                   § 18

 

Der/die Schießwart/in ist Leiter/in der Sportschützenabteilung. Ihm/ihr obliegt die gesamte Leitung des Schießsportbetriebes nach der Schießsportordnung des Deutschen Schützenbundes und der Sportordnung des Schützenvereins Lieberhausen e. V. 1732.

 

                                  § 19

 

Der/die Pressewart/in ist verantwortlich für die Veröffentlichungen durch die Presse und andere Medien

 

                                 § 20

 

Der/die stellvertretende Geschäftsführer/in vertritt den/die Geschäftsführer/in in Verhinderungsfällen und unterstützt ihn/sie bei seinen/ihren Aufgaben.

 

                                § 21

 

Der/die stellvertretende Schatzmeister/in vertritt den/die Schatzmeister/in in Verhinderungsfällen und unterstützt ihn/sie bei seinen/ihren Aufgaben.

 

                               § 22

 

Der Schützenhauptmann (m/w) ist für die Ordnung während aller eigenen Veranstaltungen und auswärtigen Besuche verantwortlich.

 

                              § 23

 

Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse zur Lösung besonderer Aufgaben berufen. Diese sind dem geschäftsführenden Vorstand voll verantwortlich. 6

 

                             § 24

 

Die Jahreshauptversammlung wählt 3 Kassen- bzw. Rechnungsprüfer/innen, deren Aufgaben in § 35 näher beschrieben werden. Das Amt der Kassen- bzw. Rechnungsprüfer/innen ist auf zwei Jahre begrenzt. 6. Versammlung und Wahlen

 

                             § 25

 

Im Januar jedes Kalenderjahres wird eine Jahreshauptversammlung einberufen. Die Jahreshauptversammlung und etwaige weitere Mitgliederversammlungen werden vom geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen bis zum Versammlungstermin einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, per Telefax oder per E-Mail. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens oder des Telefaxes oder der E-Mail folgenden Tag. Einladungsschreiben gelten dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Vorstand bekannt gewordene postalische bzw. Telefax- bzw. EMail-Adresse gerichtet sind. Über jede Mitgliederversammlung wird durch den/die Geschäftsführer/in eine Niederschrift erstellt. Sie ist vom/von der 1. Vorsitzenden und vom/von der Geschäftsführer/in zu unterzeichnen. Beschlussfähig sind auf Mitgliederversammlungen nur die in der Einladung aufgeführten oder gemäß § 26

Satz 2 ergänzten Tagesordnungspunkte. Eine Beschlussfassung über andere Gegenstände ist ausgeschlossen.

 

                                     § 26

 

Die Tagesordnung wird außerdem durch Aushang und vor Beginn der Versammlung bekanntgegeben. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim/bei der 1. Vorsitzenden eingereicht werden.

 

                                   § 27

 

Die Einberufung weiterer Versammlungen kann durch 30 Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt werden. 7 Kommt der Vorstand der Aufforderung zur Einberufung einer Mitgliederversammlung durch die genannten 30 Mitglieder nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach, können die Antragsteller diese selbst einberufen

 

                                 § 28

 

Die Leitung jeder Versammlung hat der/die 1. Vorsitzende oder bei Neuwahl des/der 1. Vorsitzenden ein/e zu wählende/r Versammlungsleiter/in. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für 3 Jahre gewählt. Es entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Nicht von der Jahreshauptversammlung gewählt werden: a) der/die 1. und 2. Schießwart/in (Wahl durch die Sportschützen) b)1. und 2.Vorsitzende/r des Fanfarenzuges (Wahl durch die Fanfarenzugmitglieder)

 

                                 § 29

 

Mitglieder können sich in Mitgliederversammlungen nicht vertreten lassen. Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Folgende Mehrheiten sind bei Abstimmung erforderlich: a) Abstimmung: einfache Mehrheit, bei Stimmgleichheit weitere Abstimmung geheim. Bei weiterer Stimmgleichheit erneute Diskussion und weitere geheime Wahlgänge bis zum Mehrheitsbeschluss. b) Satzungsänderung 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder c) Misstrauensanträge 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder 7. Schützenfestordnung

 

                                § 30

 

Das Schützenfest wird alljährlich am Wochenende des zweiten Sonntags im August gefeiert. Die gesamte Organisation liegt in den Händen des geschäftsführenden Vorstandes. Alle Mitglieder sollen ihn jedoch bei dieser Arbeit tatkräftig unterstützen.

 

                                § 31

 

Schützenkönig/in kann jedes Mitglied des Vereins werden, wenn es folgende Bedingungen erfüllt: a) mindestens 18 Jahre alt ist, 8 b) mindestens 1 Jahr Mitglied ist und c) keine Verbindlichkeit mehr gegenüber dem Verein offen hat; das Vereinsmitglied wird jedoch zum Königsschießen zugelassen, wenn es die Verbindlichkeit noch an der Vogelstange vor dem ersten Schuss vollständig begleicht oder die tatsächliche vorhergehende Begleichung nachweist. Der/die Schützenkönig/in hat während seiner/ihrer Regierungszeit Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand. Er/sie repräsentiert den Verein besonders bei allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins und dem von ihm/ihr gegebenen Königsfrühschoppen. Der/die König/in erhält vom Verein für seine/ihre Repräsentationsverpflichtungen einen einmaligen Zuschuss. Dieser Betrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt

 

                               § 32

 

Jedes Schützenmitglied, das die Königswürde errungen hat, ist berechtigt, sich am Kaiserschießen zu beteiligen. Das Ausschießen des/der Kaisers/Kaiserin findet alle 3 Jahre statt. Der/die Kaiser/in hat während dieser Zeit Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand.

 

                                § 33

 

Schützenprinz/essin kann jedes Mitglied des Vereins werden, wenn es das 28. Lebensjahr noch nicht, jedoch das 16. Lebensjahr vollendet hat. Er/sie nimmt an allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teil. Der/die Prinz/essin erhält vom Verein für die ihm/ihr entstehenden Kosten einen einmaligen Zuschuss, der durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. 8. Ehrungen

 

                               § 34

 

Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, können mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Nach 40- jähriger Mitgliedschaft und Vollendung des 65. Lebensjahres tritt die Ehrenmitgliedschaft ohne Abstimmung ein. Ehrungen und Ordensverleihungen werden grundsätzlich vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen und vorgenommen. 9. Rechnungsprüfung 9

 

                              § 35

 

Nach Ablauf eines Geschäftsjahres und vor Einberufung der Jahreshauptversammlung hat eine Rechnungsprüfung bzw. Kassenprüfung für das vergangene Geschäftsjahr durch mindestens zwei der drei von der Jahreshauptversammlung gewählte Rechnungsprüfer/innen zu erfolgen. Über das Ergebnis ist der Jahreshauptversammlung zu berichten. 10. Haftung

 

                             § 36

 

Die Vereinsorgane sowie andere mit der Wahrnehmung von Tätigkeiten für den Verein befasste Vereinsmitglieder haften dem Verein bzw. den Mitgliedern für einen in Wahrnehmung ihrer Organpflichten bzw. Tätigkeiten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sind sie einem/einer Dritten zum Ersatz eines in Wahrnehmung ihrer Organpflichten bzw. Tätigkeiten verursachten Schadens verpflichtet, können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 11. Auflösung des Vereins

 

                            § 37

 

Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung und wenn die Mitgliederzahl unter 7 Mitglieder sinkt. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren/Liquidatorinnen, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gummersbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

                            § 38

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20.01.2018 beschlossen. Mit Eintragung in das Vereinsregister werden alle vorherigen Satzungen ungültig. Gummersbach, den 20.03.2018 1. Vorsitzende/r 2. Vorsitzende/r 1. Geschäftsführer/in

Hier finden Sie uns:

Schützenverein Lieberhausen
Am Stutzemer 16

51647 Gummersbach

 

Telefon: 0151 50626394

info@schuetzenverein-lieberhausen.de

 

Mitglied werden?

Sie wollen Mitglied bei uns werden? Dann nutzen Sie unser Kontaktformular für weitere Infos oder laden Sie unser Anmeldeformular herunter. Wir freuen uns auf Sie!

Druckversion | Sitemap
© Schützenverein Lieberhausen